TuS Eicklingen

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Satzung

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen TuS Eicklingen von 1910 e.V. und hat seinen Sitz in Eicklingen.

Gründungstag ist der 1. April 1910.

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände, deren Sportart betrieben wird, und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Über Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht.

§ 5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

Jede Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

Die Abteilungsleiter regeln alle mit der betreffenden Sportart zusammenhängenden Fragen auf Grund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

a)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.

b)
Ab 01.03.2003 ist der Erwerb der Mitgliedschaft nur bei gleichzeitiger Abgabe einer Einzugsermächtigung möglich. Die weitere Mitgliedschaft im TuS Eicklingen setzt die Beitragszahlung durch Einzugsermächtigung voraus.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres;
durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates;
durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes bei Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags nach vorheriger Erinnerung.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitglieds entscheidet der Ehrenrat als Schiedsgericht. Von einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Betroffenen schriftlich mit Begründung mitzuteilen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:

durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle Mitglieder über 14 Jahre stimmberechtigt;

die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen, und zwar im Rahmen der für den Verein abgeschlossenen Sportversicherungen.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit deren Sportart ausgeübt wird, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge (Jahresbeitrag, Aufnahmegebühr, Umlangen) zu entrichten. Der Verein ist berechtigt für Beitragsrückstände Mahnkosten in Höhe bis zu 20€ zu erheben.

Der Jahresbeitrag ist wie folgt fällig:
bei erteilter Einzugsermächtigung wahlweise vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich (Einzug durch den Verein)
in allen anderen Fällen halbjährlich jeweils bis zum 10. April (für das 1. Halbjahr) und bis zum 10. Oktober (für das 2. Halbjahr); der Monatsbeitrag erhöht sich in diesen Fällen um eine Verwaltungsgebühr von 0,50 €; Der Verein ist berechtigt, für Beitragsrückstände Mahnkosten in Höhe bis zu 20,-- € zu erheben;
an allen sportlichen Veranstaltungen ihrer Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme sie sich zu Beginn der Saison verpflichtet haben;
in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen den im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzungen der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen;
die von den Abteilungen beschlossenen Pflichtarbeitsstunden zu leisten. Der Verein ist berechtigt, für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden einen Sonderbeitrag zu erheben.
Organe des Vereins

§ 12 Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Einfache (außerordentliche) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

- Wahl der Vorstandsmitglieder;
- Wahl der Mitglieder des Ehrenrates;
- Wahl von mindestens 3 Kassenprüfern;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
- Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

- Feststellen der Stimmberechtigten;
- Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
- Beschlussfassung über die Entlastung;
- Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr (bei Änderung);
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag für das kommende Geschäftsjahr;
- Neuwahlen;
- besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand arbeitet als

a) geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart und Geschäftsführer
- dem Schriftführer
- dem Pressewart
- dem Personal- und Sozialwart;

b) Gesamtvorstand bestehend aus - dem geschäftsf. Vorstand

- den Abteilungsleitern
- dem Jugendwart
- dem Sportwart.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsleiter werden von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre bestätigt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

(1)Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden geleitet. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Abteilungen;
- die Bewilligung von Ausgaben;
- die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes:

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb ergeben, oder die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes zu informieren. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

(3)Der Kassenwart und Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und sorgt für die Einziehung der Mitgliederbeiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

(4)Der Schriftführer führt in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat.

(5)Der Pressewart ist verantwortlich für Mitteilungen an die Presse.

(6)Der Personal- und Sozialwart hat sämtliche sozialen Belange des Vereins zu bearbeiten.

§ 18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die über 40 Jahre alt sein sollen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte einen Obmann.

§ 19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu äußern. Er darf folgende Strafen verhängen:

Verwarnung;
Verweis;
- Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;
- Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu zwei Monate;
- Ausschluss aus dem Verein.
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 20 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, über deren Ergebnis sie der Jahreshauptversammlung zu berichten haben.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 21 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am Schwarzen Brett oder im Mitteilungsblatt der Gemeinde durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis zwei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 22 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig (4/5-Mehrheit).

§ 23 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Gemeinde Eicklingen oder eine andere gemeinnützige Einrichtung, die es für sportliche Zwecke im Sinne der Richtlinien des Finanzamtes zu verwenden hat.

§ 24 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Eicklingen, den 28. Februar 2005

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